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FG Hessen 10.10.2006 3 K 3693/03, NWB direkt 21/2007 S. 2

Verspätungszuschlag gegenüber Gesellschafter einer GbR

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist gegen einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung nicht klagebefugt, wenn der Verspätungszuschlag gegen den Gesellschafter persönlich festgesetzt wurde, der in der Feststellungserklärung als Empfangsbevollmächtigter benannt war.

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