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StuB 9/2007 S. 366

Einholung einer verbindlichen Auskunft

Bleibt die Rechtslage, auch wegen fehlender höchstrichterlicher Urteile, unklar und kann die Gestaltung später praktisch nicht mehr korrigiert werden, muss der StB in wichtigen Fällen vorab eine verbindliche Auskunft des FA einholen oder seinen Mandanten zumindest auf diese Möglichkeit hinweisen. Nach dem Gebot des sichersten Wegs ist dem StB andernfalls eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ().

Praxishinweise: Der Entscheidung liegt der Verkauf der Anteile an einer KG zugrunde, bei der eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft steuerlich und rechtlich beraten hatte. Die Berater müssen die Differenz zwischen dem erzielten und dem – nach einem steuerunschädlichen Modell – zu erlangenden Kaufpreis ersetzen.

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