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InfoCenter - Stand: 11.01.2021

Zwischengewinn

Roland Ronig
Reform der Investmentbesteuerung

Ab dem Jahr 2018 wurde das Investmentsteuerrecht reformiert. Für Investmentfonds wurde eine eigenständige Körperschaftsteuerpflicht für bestimmte inländische Einkünfte eingeführt. Als „Ausgleich“ für diese Vorbelastung werden – je nach „Fondstyp“ – die Einkünfte beim Anleger nur teilweise besteuert (Teilfreistellung). Für Spezial-Investmentfonds gelten Besonderheiten. Beim Systemwechsel ins neue Recht gelten alle Fondsanteile zum als veräußert und zum als angeschafft.

Die Ermittlung von Zwischengewinnen fällt für Zeiträume nach dem weg. Der zum ermittelte Zwischengewinn ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung steuerpflichtig und unterliegt zu diesem Zeitpunkt dem Steuerabzug.

I. Definition des Zwischengewinns

Der Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden „Zinserträge” des Investmentvermögens. Er ist damit wirtschaftlich den Stückzinsen einer verzinslichen Anleihe vergleichbar.

II. Historische Entwicklung

Die Zwischengewinnbesteuerung wurde ab dem Jahr 1994 für inländische und ausländische Investmentanteile eingeführt. Zum wurde der Steuertatbestand aufgehoben, was zu einer Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten führte.

Ab dem wurde die Zwischengewinnbesteuerung wieder eingeführt.

Mit dem Systemwechsel der Fondsbesteuerung entfällt der Zwischengewinn ab dem Jahr 2018.

Damit ist dieser letztmals auf den zu ermitteln. Generell wandeln sich die Zwischengewinne eines Investmentfonds zum in ausschüttungsgleiche Erträge, womit der Zwischengewinn auf diesen Stichtag 0 € beträgt. Aufgrund der Sonderregelungen in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 InvStG 2004 kann es in Einzelfällen aber zu einer „Restgröße Zwischengewinn“ auf den kommen. Der auf den berechnete Zwischengewinn ist erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung steuerpflichtig und unterliegt auch erst dann dem Kapitalertragsteuerabzug.

III. Ebene des Investmentvermögens

1. Bemessungsgrundlage

  • Einnahmen des Investmentvermögens aus „sonstigen Kapitalforderungen” und aus der Veräußerung/Einlösung bestimmter Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG (bis 2008) bzw. ab 2009 (Abgeltungsteuer) Zinserträge sowie Erträge aus dem Verkauf von Zinsscheinen

  • Entsprechende Einnahmen aus anderen Fonds (Zielfonds)

  • Zwischengewinne des Investmentvermögens

  • Ein negativer Betrag ist mit 0 anzusetzen.

  • Mieterträge, Dividenden und Veräußerungsgewinne gehören nicht in den Zwischengewinn. Ab 2009 werden auch Stückzinsen und Erträge aus Finanzinnovationen nicht erfasst.

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