BMF - IV A 5 - S 7100/07/0011 IV A 6 - S 7170/07/0003 BStBl 2007 I S. 481

Umsatzsteuer,
Einheitlichkeit der Leistung,
Steuerbefreiung nach§ 4 Nr. 14 UStG;

Anwendung des, auf nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen

Der (BStBl 2007 II S. 412) entschieden, dass betriebsärztliche Leistungen, die ein Unternehmer gegenüber einem Arbeitgeber erbringt und die darin bestehen, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG), gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, soweit die Leistungen nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen.

Die Steuerfreiheit der Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG scheitert nach Auffassung des BFH nicht daran, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG aufgeführten Leistungen unstreitig keinen therapeutischen Zwecken dienen, denn für den BFH waren die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ASiG aufgeführten Leistungen trennbar und in dem vorgelegten Mustervertrag auch einzeln aufgeschlüsselt und einzeln abgerechnet.

Zur Frage der Selbständigkeit der Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, wenn diese im Zusammenhang mit den Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG erbracht werden, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Entscheidend für die Beurteilung, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Einzelleistungen vorliegen, ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen.

Der BFH hat im o. g. Urteil festgestellt, dass es im Kern der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG vorgesehenen Untersuchungen darum geht, Beeinträchtigungen der Gesundheit zu verhindern bzw. diese frühzeitig zu erkennen, damit ihren Auswirkungen rechtzeitig begegnet werden kann. Insoweit liegt eine individualisierte Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer als Patient und dem Betriebsarzt vor, die Kennzeichen einer therapeutischen Maßnahme ist. Dabei kann es durchaus Nebenzweck der Untersuchung sein, die Arbeitsbedingungen zu verändern oder zu verbessern. Im Vordergrund steht jedoch die Gesundheit des Arbeitnehmers.

Folglich ist nach den Feststellungen des BFH der wirtschaftliche Gehalt der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG zu erbringenden Leistungen grundsätzlich ein anderer, als der für die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG. Im Falle des Zusammentreffens der Leistungen nach § 3 Abs. 1 ASiG unterliegen die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG erbrachten Leistungen damit stets einer eigenständigen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung.

Unabhängig davon, ob die nach § 3 Abs. 1 ASiG zu erbringenden betriebsärztlichen Leistungen im Vertrag einzeln aufgeschlüsselt und gesondert abgerechnet werden, sind daher die betriebsärztlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit sie nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen. Ein ggf. vereinbartes Gesamtentgelt für alle betriebsärztlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 ASiG ist daher sachgerecht aufzuteilen. Soweit bislang die Auffassung vertreten wurde, dass es sich um eine einheitliche Leistung handelt, wenn die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ASiG genannten Aufgaben zusammen treffen, wird hieran nicht mehr festgehalten.

Das ist im Ergebnis auch für nach anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen anzuwenden, die therapeutischen Zwecken dienen (z. B. ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die insoweit entgegenstehenden Regelungen des BStBl 2001 I S. 826, sind nicht mehr anzuwenden.

Für vor dem ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

BMF v. - IV A 5 - S 7100/07/0011IV A 6 - S 7170/07/0003


Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 481
IAAAC-44399