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FG Köln Urteil v. - 4 K 3006/04 EFG 2007 S. 1295 Nr. 16

Gesetze: UrhG § 2 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c

Umsatzsteuer:

Ermäßigter Steuersatz für Leistungen eines Rundfunkmoderators

Leitsatz

1) Die Aufspaltung wirtschaftlich einheitlicher Dienstleistungen in Teilleistungen ist nicht zulässig. Liegt ein Leistungsbündel vor, ist nach der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

2) Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG ist es erforderlich, dass die Einräumung an Urheberrechten der einheitlichen Leistung des Gepräge geben muss.

3) Ein freier Mitarbeiter eines Rundfunksenders, der wöchentlich ausgestrahlte Hörfunksendungen auf der Basis von Mitwirkendenverträge vorbereitet, moderiert und die entsprechenden Rechte dem Sender überträgt, erbringt einheitliche Leistungen.

4) Die Leistungen des Rundfunkmoderators stellen ermäßigt zu besteuernde Leistungen i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dar.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1268 Nr. 19
EFG 2007 S. 1295 Nr. 16
KÖSDI 2007 S. 15735 Nr. 10
NAAAC-44286

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FG Köln, Urteil v. 18.10.2006 - 4 K 3006/04

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