Leitsatz
[1] Tritt der von einem Verkehrsunfall Betroffene seine Schadensersatzforderung an einen Dritten ab und wird die Forderung im Haftpflichtprozess von dem Zessionar geltend gemacht, so ist eine Drittwiderklage, die der beklagte Unfallgegner wegen seiner aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzforderung gegen den am Prozess bisher nicht beteiligten Zedenten bei seinem Gerichtsstand erhebt, regelmäßig zulässig.
Gesetze: ZPO § 33
Instanzenzug: LG Göttingen 4 O 72/04 vom OLG Braunschweig 7 U 158/04 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Bei einem Verkehrsunfall wurde die Mutter des Klägers tödlich verletzt, als sie mit ihrem Fahrrad nach links in einen Feldweg abbiegend von dem von hinten nahenden PKW des Beklagten zu 1 erfasst wurde. Die Mutter des Klägers befand sich im Unfallzeitpunkt zusammen mit ihrem Ehemann, dem Vater des Klägers, auf einer Fahrradtour. Dieser ist Zeuge des Unfalls. Er hat seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis an den Kläger abgetreten.
Mit der Klage begehrt der Kläger aus abgetretenem Recht seines Vaters Schadensersatz, insbesondere Verdienstausfall wegen behaupteter unfallbedingter psychischer Beeinträchtigungen. Die Einzelheiten des Unfallhergangs und das Maß der Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 1 hat gegen den Vater des Klägers (Dritt-) Widerklage erhoben, mit der er Ersatz des ihm bei dem Unfall entstandenen Sachschadens begehrt.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten zu 1 das Zwischenurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Drittwiderbeklagte sein Begehren, die Drittwiderklage für unzulässig zu erklären, weiter.
Gründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zulässigkeit der hier erhobenen Widerklage gegeben. Das Landgericht, in dessen Bezirk der Drittwiderbeklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, sei für die Widerklage sachlich und örtlich zuständig. Zwischen Klage und Widerklage bestehe auch ein Zusammenhang, da die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche auf demselben Verkehrsunfall beruhten.
Die Erhebung einer isolierten Drittwiderklage sei unter den vorliegenden Umständen auch ausnahmsweise zulässig. Die gegenseitigen Ansprüche der Unfallbeteiligten beruhten auf einem einheitlichen Schadensereignis, so dass durch ihre Verhandlung in einem Rechtsstreit eine einheitliche Entscheidung und damit das Ziel der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen zu vermeiden, erreicht werden könne. Schützenswerte Interessen des Drittwiderbeklagten stünden nicht entgegen. Er sei die eigentliche "materielle" Partei auf Klägerseite, so dass ihm der Klagegegenstand umfassend bekannt sei. Sein prozesstaktisches Verhalten, sich durch die Abtretung an seinen Sohn die Stellung eines Zeugen im Prozess zu verschaffen, verdiene unter dem Gesichtspunkt einer Waffengleichheit der Parteien keinen Schutz.
Eine Einwilligung des Drittwiderbeklagten in die Erhebung der Widerklage sei entbehrlich, da diese sachdienlich sei. Durch ihre Erhebung könnten die zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte hinsichtlich der gegenseitigen Ansprüche insgesamt erledigt werden, wodurch ein weiterer Prozess vermieden werde. Dem stehe nicht entgegen, dass der Prozessstoff hinsichtlich der dem Beklagten zu 1 entstandenen Sachschäden erweitert werde.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung Stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGHZ 40, 185, 187 f.; 147, 220, 221 f. m.w.N.). Jedoch kann in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten sein. Schon in dem Urteil vom (BGHZ 40, 185 ff.) hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten Widerklage gegen mehrere an einer arglistigen Täuschung Beteiligte, von denen nur einer (der Verkäufer) Kläger war, bejaht. Weiterhin hat er eine isolierte Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft für zulässig gehalten, wenn das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann (BGHZ 91, 132, 134 f.). Ferner hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer isoliert gegen den am Prozess bisher nicht beteiligten Zedenten (dort: Architekt) bei seinem Gerichtsstand erhobenen Drittwiderklage bejaht, wenn deren Gegenstand sich mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGHZ 147, 220, 222 ff.). Auch in der Literatur wird die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage für besondere Sachverhaltsgestaltungen für möglich gehalten (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rn. 44; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 33 Rn. 24 m.w.N.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 95 Rn. 27 ff.).
Dem ist zuzustimmen. Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können (BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222). Dieses Ziel kann mit der Widerklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann erreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (vgl. BGHZ 91, 132, 135) und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (vgl. BGHZ 40, 185, 190).
2. Unter den Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung ist die Erhebung der Widerklage gegen den am Rechtsstreit bisher nicht beteiligten Drittwiderbeklagten als zulässig anzusehen.
a) Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass die gegenseitigen Ansprüche der Unfallbeteiligten auf einem einheitlichen Schadensereignis, nämlich dem Verkehrsunfall, beruhen. Dessen - streitiger - Hergang muss für die beiderseitigen Ansprüche in gleicher Weise - möglicherweise aufwändig durch die Einholung von Gutachten - festgestellt werden. Bei Verkehrsunfallschäden sind zudem die Schadensersatzansprüche der Beteiligten eng miteinander verknüpft. Nach den auf Grund des Unfallhergangs festzustellenden Mitverursachungsanteilen der Unfallbeteiligten bestimmt sich die jeweilige Haftungsquote.
Das Argument der Revision, die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage scheitere hier daran, dass der Beklagte zu 1 seinen Anspruch nicht hilfsweise zur Aufrechnung gestellt habe, überzeugt nicht. Damit haftet die Revision allzu eng an den Einzelheiten des Falls, den der Bundesgerichthof mit Urteil vom (BGHZ 147, 220 ff.) entschieden hat. In jenem Urteil hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass § 33 ZPO der Widerklage gegen den Zedenten jedenfalls dann nicht entgegenstehe, wenn die Widerklageforderung auf Grund einer Hilfsaufrechnung bereits Gegenstand des Prozesses sei. Damit ist - wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - indes nicht gesagt, dass eine solche Hilfsaufrechnung unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Widerklage sei. Das kann jener Entscheidung nicht entnommen werden und ist tatsächlich auch nicht der Fall. Entscheidend sind vielmehr die enge Verknüpfung des Gegenstands der Klage mit dem Gegenstand der Widerklage und die fehlende Beeinträchtigung schützenswerter Interessen des Widerbeklagten.
b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, dass schützenswerte Interessen des Drittwiderbeklagten durch die Erhebung der Widerklage nicht beeinträchtigt werden. Er ist ungeachtet der Abtretung an seinen Sohn Träger der bei dem Unfall verletzten Rechte, auf die sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stützt, also die eigentliche "materielle" Partei auf Klägerseite. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass ihm deshalb der Klagegegenstand vollständig bekannt sei, wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Der Drittwiderbeklagte ist auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt, so dass sich die Frage, ob § 33 ZPO eine besondere örtliche Zuständigkeit eröffnet (vgl. zur Problematik Zöller/Vollkommer, aaO, Rn. 23 m.w.N.), hier nicht stellt.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Zulässigkeit der Widerklage stehe entgegen, dass der Drittwiderbeklagte auf Grund seiner dadurch begründeten Stellung als Partei rechtsmissbräuchlich gehindert werde, als Zeuge zum Hergang des Verkehrsunfalls auszusagen. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen bei anderen Fallgestaltungen die Absicht der Ausschaltung von Zeugen die Erhebung einer Widerklage als unzulässig erscheinen lassen kann (vgl. dazu Uhlmannsiek, MDR 1996, 114 ff. m.w.N.). Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen ist dies nicht der Fall.
Die Revision stellt nicht in Abrede, dass der Abtretung der Ansprüche des Drittwiderbeklagten an den Kläger ein prozesstaktisches Verhalten zu Grunde liegt, nämlich die Absicht, sich die Stellung eines Zeugen im Prozess zu verschaffen. Dieses Verfahren, dem eigentlich Berechtigten durch Übertragung der Aktivlegitimation auf einen Dritten im Prozess eine Zeugenstellung zu verschaffen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens kann aber nicht zur Folge haben, dass ein Rechtsinhaber, der sich auf diese Weise eine Zeugenstellung verschafft, einem gleichfalls zulässigen prozessualen Vorgehen des Gegners den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten darf. Durch das prozessuale Vorgehen des Gegners wird hinsichtlich der Möglichkeiten der Beweisführung der Parteien lediglich der Zustand hergestellt, der bestünde, wenn der eigentliche Rechtsinhaber die Klage erhoben hätte. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Gesichtspunkt der Waffengleichheit der Parteien ist danach zutreffend.
3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erhebung der Widerklage sei sachdienlich, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht entgegen, dass im Rahmen der weiteren Prozessführung über die Feststellungen zum Unfallhergang und zur Haftungsquote sowie zu den Ansprüchen des Klägers hinaus auch Feststellungen zu den Schadensersatzansprüchen des Beklagten zu 1 erforderlich werden. Maßgebend dafür, ob eine Prozesshandlung sachdienlich ist, ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei es nicht auf die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern auf die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien ankommt. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung, nach deren Maßstäben auch die parteierweiternde Widerklage zu behandeln ist (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, Rn. 23 m.w.N.), nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung zusätzlicher Prozessstoff zu berücksichtigen ist, der etwa zu weiteren Beweiserhebungen nötigt und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert. Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 197 f.; ferner BGHZ 1, 65, 71 f.; - BGH-Report 2007, 28).
4. Die Revision muss danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 1753 Nr. 24
VAAAC-44026
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja