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FG Düsseldorf 03.07.2006 I-23 U 4/05, NWB direkt 19/2007 S. 11

Verjährungshemmung durch Verhandeln

Steht der Auftrag zur Anlageberatung in einem Zusammenhang mit steuerlicher Beratung, ist die berufsrechtliche Verjährungsvorschrift des § 68 StBerG a. F. anwendbar. Der Ablauf der Primärverjährung wird durch Verhandeln gehemmt, wenn ein Meinungsaustausch über den Schadenfall zwischen Steuerberater und dem geschädigten Mandanten stattfindet. Verhandlungen müssen vor Ablauf der Primärverjährung aufgenommen werden. Schreiben des Mandanten begründen keine Verhandlung, wenn der Steuerberater bzw. seine Versicherung Schadenersatzansprüche kategorisch ablehnen.

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