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BFH 10.01.2007 I R 53/05, NWB direkt 19/2007 S. 5

Rückstellung für Verpflichtung zur Rücknahme von Altbatterien

Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Rückstellungsbildung können auch auf faktische ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber Dritten anzuwenden sein, denen sich ein Kaufmann aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann, obwohl keine Rechtspflicht zur Leistung besteht. Beim Vertrieb von Autobatterien kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, wenn aus der Selbstverpflichtungserklärung des brancheneigenen Zentralverbands auf eine faktische Pflicht des Unternehmens zur Rücknahme von Altbatterien zu schließen ist und dieses sich in seiner Geschäftspraxis dieser Vorgabe angeschlossen hat, indem es gebrauchte Batterien tatsächlich zurückgenommen hat.

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