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BMF 13.04.2007 IV C 3 -S 2342/07/0001, NWB direkt 19/2007 S. 4

Geldleistungen für Kinder in Kindertages- und Vollzeitpflege

Die laufende Geldleistung, die eine Tagespflegeperson im Rahmen der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII erhält, ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. § 3 Nr. 11 und 26 EStG sind nicht anwendbar. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit können anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben 300 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sowohl das im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 39 SGB VIII gezahlte Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG. Eine widerlegliche Vermutung für eine Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn die Summe der Erziehungsbeiträge pro Pflegehaushalt im Jahr 24 000 € übersteigt. Dann unterliegen die vereinnahmten Gelder vollständ...BStBl 1984 I S. 134BStBl 1988 I S. 329BStBl 1990 I S. 109

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