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NWB direkt Nr. 19 vom Seite 4

Hinreichend bestimmter Beweisantrag

Begriff „Mittelpunkt der Lebensinteressen” als Tatsachenbehauptung

Sabine Gregier

Nach § 76 Abs. 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und ist dabei an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Allerdings muss das Finanzgericht von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist, dass das Gericht keinem unsubstantiierten Beweisantrag nachgehen muss. Ob ein Beweisantrag des Inhalts, ein Arbeitnehmer habe den „Mittelpunkt seiner Lebensinteressen” i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG an einen bestimmten Ort inne gehabt, hinreichend substantiiert und bestimmt ist, hatte der BFH in seinem Beschluss v. - VI B 118/04 zu beurteilen.

Beiweisantrag abgelehnt

Die Klägerin, die in B arbeitet, hat sowohl in B eine Wohnung als auch in X einen Sommerwohnsitz. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte sie für die Monate Mai bis September 2002 den Ansatz der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für Fahrten zwischen X und B geltend. Das Finanzamt und das FG Berlin vertraten die Auffassung, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin auch während dieser fünf Monate in B befunden habe.

Das FG Berlin stützte seine Überzeugung u.a. auf den Umfang der Pkw-Nu...

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