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OLG 15.11.2006 1 U 573/06, NWB 19/2007 S. 148

Zivilrecht | Zahlung einer Geldrente als Ausgleich für die nicht mehr mögliche Ausübung eines dinglichen Wohnrechts

Ein Altenteilsvertrag setzt die Übertragung einer die Existenz des Übernehmers wenigstens teilweise sichernden Wirtschaftseinheit voraus. Kann der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts dieses wegen Pflegebedürftigkeit nicht mehr ausüben, steht ihm nach dem regelmäßig kein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. – Anmerkung: Im Kern geht es darum, wem das Risiko aufzubürden ist, falls der materielle Vorteil des Wohnrechts dem Berechtigten nicht (mehr) zugute kommt. Da die Pflege- und Unterbringungskosten i. d. R. den Träger der Sozialhilfe belasten, versucht dieser den „Wohnwert” vom Verpflichteten des Altenteilvertrags regressweise zu erhalten. Zwar wird ei...

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