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NWB Nr. 19 vom Seite 1592

Oberfinanzdirektion warnt vor unvollständigen Kfz-Papieren bei Diesel-Fahrzeugen

Zum ist das Gesetz über die steuerliche Förderung der Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Rußpartikelfiltern in Kraft getreten. In einzelnen Fällen kommt es vor, dass bei Ausstattung eines Kfz mit einem Rußpartikelfilter bereits ab Werk (also schon mit der Erstzulassung) diese Ausstattung nicht in den Kfz-Papieren eingetragen ist. In solchen Fällen haben die Finanzbehörden keine Kenntnis von dem Vorhandensein des Rußpartikelfilters und können den günstigeren Steuertarif nicht berücksichtigen. Die OFD Koblenz empfiehlt daher betroffenen Haltern, ihre Kfz-Papiere auf die Eintragung des Rußpartikelfilters hin zu prüfen. Bei fehlender Eintragung sollte dies durch Vorlage einer entsprechenden Herstellerbescheinigung bei der Zulassungsstelle nachgeholt werden, damit die Finanzämter die günstigeren Steuerfestsetzungen durchführen bzw. beibehalten können.

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