BFH Beschluss v. - IX B 177/06

Bindung an Baugenehmigung: Genehmigung eines Hauses als Wochenendhaus schließt die Gewährung einer Eigenheimzulage aus; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

Gesetze: EigZulG § 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) berufen sich darauf, dass das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung über die Eigenheimzulage zu Unrecht ausschließlich von der Ausgestaltung der Baugenehmigung abhängig gemacht habe. Die damit angesprochene Rechtsfrage, ob die Eigenheimzulage zu versagen ist, wenn das Eigenheim zwar zum dauernden Wohnen genutzt wird, die Baugenehmigung jedoch für ein Wochenendhaus erteilt ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Danach kommt einer Baugenehmigung auch im abgabenrechtlichen Verfahren Tatbestandswirkung zu. Ob eine Wohnung rechtlich als Wochenendwohnung bzw. Ferienwohnung einzustufen ist oder ob sie dauernd bewohnt werden darf, hängt allein von der erteilten Baugenehmigung ab (, BFH/NV 2006, 1066).

Angesichts dieser Rechtsprechung ist auch die von den Klägern gerügte Gleichheitswidrigkeit der Eigenheimzulagengewährung im Verhältnis zu ihren Nachbarn nicht als sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler einzuordnen, der ausnahmsweise die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen könnte (vgl. , BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Im Übrigen handelt es sich bei der Eigenheimzulage um auslaufendes Recht (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom , BGBl I 3680). Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. , BFH/NV 2000, 748). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

2. Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dem Beweisantrag der Kläger, dass unmittelbare Nachbarn Eigenheimzulage erhalten bzw. erhalten hätten, war nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG nicht nachzugehen. Da das FG die Baugenehmigung als ausschließlich maßgeblich erachtete, war die Frage der Behandlung der Nachbarn nicht entscheidungserheblich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1099 Nr. 6
WAAAC-43781