OFD Koblenz - akt. Kurzinfo ESt/LSt St 3_2007K038 - S 2351 A - St 32 2 -

Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale ab 2007

Bezug:

und

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom (BStBl 2006 I S. 432) können die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem VZ 2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden (Entfernungspauschale). Das (8 K 549/06, Anlage 1) ein dahingehendes anhängiges Klageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und holt nunmehr vom Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung ein, ob § 9 Abs. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. beim BVerfG: 2 BvL 1/07).

Gleichzeitig hat das (7 V 21/07, Anlage 2), in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz, das Finanzamt im Wege der Aussetzung der Vollziehung verpflichtet, den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2007 auch für die ersten 20 Kilometer einzutragen. Gegen diesen Beschluss wurde das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen. Das beklagte Finanzamt wird Beschwerde einlegen.

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2007 bittet die OFD daher wie folgt zu verfahren:

  • Anträge auf Eintragung eines Freibetrages zur Entfernungspauschale ab dem 1. Entfernungskilometer sind abzulehnen.

  • Einsprüche gegen diese Ablehnung ruhen aufgrund des gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

  • Im Rahmen vorgenannter Einspruchsverfahren gestellte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind abzulehnen.

  • Einsprüche gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ruhen in Bezug auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts (7 V 21/07) gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Aktualisierung vom :

Auch das ein Verfahren wegen Lohnsteuerermäßigung 2007 ausgesetzt und dem BVerfG u. a. die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die durch Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom eingeführte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Art. 3 GG vereinbar ist. Demgegenüber hat das die Neuregelung zur Entfernungspauschale für verfassungsgemäß gehalten.

Darüber hinaus hat das BMF darum gebeten, über künftig in der Angelegenheit ergehende Entscheidungen der Finanzgerichte (Hauptsacheverfahren sowie Vollziehungsaussetzungsverfahren) laufend unterrichtet zu werden. Die OFD bittet, in diesen Fällen entsprechend zu berichten.

Ferner bittet das BMF, in eventuell anhängigen gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsverfahren wegen der Entfernungspauschale vorsorglich für den Fall einer Stattgabe die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu beantragen (§ 128 Abs. 3 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Zur Frage der Nichtgewährung der Aussetzung der Vollziehung ist eine bundeseinheitliche Anweisung geplant.

OFD Koblenz v. - akt. Kurzinfo ESt/LSt St 3_2007K038 -S 2351 A - St 32 2 -

Fundstelle(n):
EAAAC-43722