OFD Frankfurt am Main - S 7106 A - 1/80 - St 11

Abfallentsorgung;

Durchführung der Entsorgung durch private Unternehmen und Vereine

Bezug:

1 Allgemeines

Nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom (KrW-/AbfG) haben Städte und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen, soweit nicht die Entsorgung nach der Verpackungsverordnung dem Dualen System Deutschland obliegt. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgem zu überlassen. Die Verpflichtung zur Entsorgung ist seitens der Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht auf Dritte oder andere Entsorgungsträger übertragbar.

Die Entsorgungsträger können allerdings nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG Dritte oder andere Entsorgungsträger mit der Erfüllung dieser Verpflichtung beauftragen, indem sie die tatsächliche Durchführung, nicht jedoch die gesetzliche Aufgabe, übertragen. Aus Kostengründen schließen daher öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Entsorgung von wertstoffhaltigen Abfällen – u. a. Altpapier – vermehrt Verträge mit privaten Unternehmen der Abfallwirtschaft bzw. mit von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften (Argen).

Die Abfallentsorger übernehmen danach die mit der Sammlung und Entsorgung der wertstoffhaltigen Abfälle zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Entsorgungsträger erhalten für den gelieferten Abfall eine fest vereinbarte, mengenabhängige Rückvergütung, die sich an den Verwertungserlösen des Entsorgers orientiert und auf die Entsorgungsleistung angerechnet wird.

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Gestaltungen gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

2 Leistungsbeziehungen

Die Leistungsbeziehungen zwischen dem Entsorgungsträger und dem Entsorger stellen sich bei der Entsorgung wertstoffhaltiger Abfälle als tauschähnliche Umsätze nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG dar.

2.1 Leistung des Entsorgungsträgers

Die Verfügungsmacht am Abfall geht zunächst von den privaten Haushaltungen auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über. Indem diese private Abfallentsorger einschalten, vermitteln jene ihren Auftraggebern die Verfügungsmacht. Zugleich liefert der Entsorgungsträger den wertstoffhaltigen Abfall an den Abfallentsorger aus dem hoheitlichen Bereich, vgl. BStBl 1987 I S. 373. Es handelt sich bei der vereinbarten Rückvergütung für die Überlassung des Abfalls mithin nicht um eine Entgeltminderung der Leistung des Entsorgers, sondern um eine eigenständige Lieferung.

2.2 Leistung des Entsorgers

Der beauftragte Abfallentsorger erbringt demgegenüber eine Entsorgungsleistung an die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts ( BStBl 1991 I S. 81).

Diese sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG besteht im Wesentlichen in der Sammlung, dem Transport sowie der Verwertung und Vermarktung des Abfalls. Der Ort der Leistung bestimmt sich grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 UStG.

Der Charakter der Leistung als Entsorgungsleistung ändert sich nicht, wenn der Abfallentsorger oder die Arge einen Preis erzielen, der höher als die vereinbarte Vergütung für die Entsorgungsleistung ist.

3 Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze des Entsorgungsträgers und des Entsorgers bestimmen sich nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG. Danach gilt der Wert eines jeden Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.

3.1 Entsorgungsträger

Die Lieferungen des werthaltigen Abfalls erfolgen im Rahmen des hoheitlichen Bereichs und sind daher nicht steuerbar.

3.2 Entsorger

Bemessungsgrundlage der Entsorgungsleistung ist der Wert des überlassenen wertstoffhaltigen Abfalls zuzüglich einer eventuell vereinbarten Baraufgabe.

Aus den Vereinbarungen der Entsorgungsträger mit den privaten Abfallentsorgern geht hervor, dass die Beteiligten dem Altmaterial einen entsprechenden Wert beimessen. Es käme andernfalls nicht zu einem Abzug der Erlöse aus der Vermarktung von der vereinbarten Vergütung. Die Vermarktungserlöse sind mithin als Wert des wertstoffhaltigen Abfalls heranzuziehen.

Die Entsorgungsleistungen sind grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig.

4 Vorsteuerabzug

Zu Fragen des Vorsteuerabzugs wird auf die Vfg. S 7300 A – 127 – St IV 21 verwiesen.

5 Vereinssammlungen

Häufig sind Vereine dergestalt in die Entsorgung von Altpapier aus privaten Haushaftungen eingebunden, dass sie den Wertstoff einsammeln und beim privaten Entsorgungsunternehmen anliefern bzw. den Wertstoff in bereit gestellten Containern abladen.

Für diese Straßensammlungen erhalten die Vereine unter Zusage eines Mindestpreises eine mengenabhängige Vergütung, die ihnen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder das private Entsorgungsunternehmen ausbezahlt. Das Entsorgungsunternehmen berechnet bei Abrechnung mit den Vereinen die Zahlungen nach Mengen- und Qualitätsfeststellungen an den Entsorgungsträger weiter. Die Straßensammlungen werden von den Vereinen in eigenem Namen durchgeführt. Es bestehen zwischen den Entsorgungsunternehmen und den Vereinen keine vertraglichen Beziehungen.

Sofern die Vereine die Vergütung von den privaten Abfallentsorgern erhalten, liegt lediglich ein verkürzter Zahlungsweg vor. Die privaten Abfallentsorger und die Argen sind nicht berechtigt, über diese durchlaufenden Posten unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abzurechnen oder aus ausgestellten Gutschriften einen Vorsteuerabzug vorzunehmen.

Die Überlassungspflicht der privaten Haushaltungen entfällt bei den Vereinssammlungen nicht nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG, da es sich nicht um gemeinnützige Sammlungen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Sammlung wäre nur dann gemeinnützig, wenn der Träger nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannt ist und mit der Sammlung die als gemeinnützig anerkannten Zwecke verfolgt werden. Da die vorbenannten Sammlungen der Einnahmeerzielung dienen, werden die Vereine insoweit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs tätig.

Die Vereine sind nicht als Abnehmer oder Lieferant des Altpapiers anzusehen, sondern erbringen mit der Sammlung des Altpapiers eine sonstige Leistung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, vgl. EFG 1998 S. 1364. Die erhaltenen Vergütungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DAAAC-43718