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Gemeinnützigkeit: Förderung der Allgemeinheit im Ausland
BFH unterstreicht die Auslandsoffenheit des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts
Unter Zurückweisung der Auffassung des BMF bekräftigt der dass eine Förderung der Allgemeinheit i. S. des § 52 AO auch gegeben sein kann, wenn Fördermaßnahmen überwiegend im Ausland erfüllt werden und nicht unmittelbar den Bewohnern oder Staatsangehörigen Deutschlands zugute kommen. Das Urteil erging im Anschluss an das , Stauffer, wonach die Befreiung gemeinnütziger Körperschaften von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG n. F.) auch für beschränkt Steuerpflichtige gilt.
Einleitung
Mit dem ist die Diskussion um die Einflüsse des EU-Rechts auf das Gemeinnützigkeitsrecht fortgesetzt worden. Im Laufe der gerichtlichen Auseinandersetzung hatte das FG München mit Entscheidung v. - 7 K 1384/00 die Klage einer italienischen Stiftung mit Sitz in Italien gerichtet auf die Gewährung der Steuerfreiheit ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Eigentümer eines Geschäftsgrundstücks in München zurückgewiesen. Der angerufene BFH legte jedoch die Frage, ob die nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG vorg...BStBl 2005 I S. 902