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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - V 210/91

Eine Fischzucht in künstlichen Stahlbehältern stellt keine Teichwirtschaft dar

Tatbestand

Die Klägerin, eine Molkereigenossenschaft, betrieb seit 1977 neben ihrer eigentlichen Tätigkeit die Haltung und Verarbeitung von Forellen. Zu diesem Zweck hatte die Klägerin sechs Stahlbehälter mit einem Fassungsvermögen von je 280.000 l angeschafft und in einer eigens dafür gebauten Halle installiert. In diesen Behältern mästete die Klägerin die Forellen, die sie später geräuchert, filetiert und vakuumverpackt an den Großhandel veräußerte. Zunächst verwandte die Klägerin zur Mast kleine Setzlinge mit einem Gewicht von 50 bis 70 g, die sie von anderen Fischlieferanten kaufte und auf ein Schlachtgewicht von ca. 330 g mästete. Da die besonderen Zuchtbedingungen in den Stahlbehältern zu Krankheitsbildungen bei den Fischen führten, stellte die Klägerin ihre Mast um und erwarb ab 1984 nahezu ausschließlich sog. Satzfische mit einem Lebendgewicht von ca. 290 g. Diese befanden sich danach ca. 15 Tage in den Stahlbehältern der Klägerin, wobei sie in diesem Zeitraum ebenfalls auf ein Schlachtgewicht von 310 bis 330 g gebracht wurden. Außerdem kaufte die Klägerin ab 1984 in zunehmendem Maße tiefgefrorene Forellen ein, die sie ebenfalls räucherte und weiter veräußerte. Im Rahmen einer vom Beklagten bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß der Anteil der aus kleinen Setzlingen aufgezogenen Forellen 3 v. H. (1984) bzw. 1 v. H. (1985), der Anteil der gemästeten Satzfische 95 v. H. (1984) bzw. 78 v. H. (1985) und der Anteil der zugekauften tiefgefrorenen Forellen 2 v. H. (1984) bzw. 21 v. H. (1985) der von der Klägerin veräußerten Forellen betragen hatte. Seit 1990 veräußert die Klägerin ausschließlich tiefgefrorene Forellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-43654

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.09.1994 - V 210/91

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