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VG Braunschweig 30.03.2006 2 B 226/06, NWB 18/2007 S. 140

Nachbarrecht | Immissionsrechtliche Zulässigkeit liturgischen Glockengeläuts

Auch demjenigen, der über 30 Jahre neben einer Kirche ohne Glockenturm wohnt, die nunmehr um einen solchen ergänzt wird, stehen keine nachbarrechtlichen Abwehransprüche gegen die durch das kirchliche Glockengeläut entstehenden Schallimmissionen zu; das Glockengeläut hat regelmäßig keine erheblichen Belästigungen zur Folge, sondern ist vielmehr eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung, die vom verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirche gedeckt ist und ein vom Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG erfassten Akt freier Religionsausübung darstellt (VG Braunschweig, Beschluss v. 30. 3. 2006 - 2 B 226/06, DWW 2007 S. 73).

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