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FG München 08.02.2007 14 K 1898/04, NWB direkt 18/2007 S. 9

Vorsteuerabzug bei einem Umsatzsteuerkarussell

Enthalten vom Lieferanten ausgestellte Rechnungen über den Bezug von Rechenprozessoren (Central Processing Unit – CPU ) als Leistungsbeschreibung die Angabe „CPU Intel Pentium III – 800, 256 KB, 133 MHz”, aus der sich damit eindeutig der Liefergegenstand erkennen lässt, scheitert der Vorsteuerabzug nicht daran, dass die Rechnungen – ungeachtet der Frage, ob dies handelsüblich ist – nicht in allen Fällen mit einer Seriennummer des Herstellers versehen sind. Ausreichend ist, dass die Angaben in den Abrechnungspapieren so eingehend und genau sind, dass sie ohne weiteres Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands zu verschaffen vermögen. Die Feststellungslast, dass ein Unternehmer wissentlich an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt war und ihm deswegen der Vorsteuerabzug zu verwe...

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