BFH Beschluss v. - I B 150/06

Anwendung von BFH-Rechtsprechung zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG

Gesetze: EStG § 7g; FGO § 115

Instanzenzug:

Gründe

I. Streitpunkt ist, ob die für die Bildung einer Ansparrücklage erforderliche Verfolgbarkeit in der Buchführung gegeben ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, ist durch Formwechsel aus der im Jahr 2000 gegründeten A-GmbH hervorgegangen. Diese bildete in ihrer Bilanz des Jahres 2002 unter Bezugnahme auf § 7g Abs. 3, Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen nicht näher aufgeschlüsselten Sonderposten mit Rücklagenanteil in Höhe von 100 000 € und berücksichtigte in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung in dieser Höhe eine Ansparabschreibung. Im Jahr 2003 —dem Streitjahr— löste sie den Sonderposten mit Rücklagenanteil in Höhe von 67 086 € auf und bildete gleichzeitig unter erneuter Geltendmachung einer Ansparabschreibung einen weiteren Sonderposten mit Rücklagenanteil von 100 000 €. Dementsprechend wies der Jahresabschluss der A-GmbH auf den einen Sonderposten mit Rücklagenanteil von 132 914 € aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) erkannte die Ansparabschreibungen im Rahmen der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr nicht an und löste die Rücklagen auf, weil anhand der Buchungen und der diesen zugrunde liegenden Buchungstexten nicht nachvollzogen werden könne, für welche beabsichtigten Anschaffungen sie im Einzelnen gebildet worden seien. Die hiergegen erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das eine Rücklage von 32 914 € anerkannt hat. Im Übrigen (Rücklage von 100 000 €) hat es die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das Urteil, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Sie begründet ihr Begehren mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und mit einem Verfahrensfehler.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Zulassungsgründe entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht schlüssig dargetan.

1. Die Klägerin sieht die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Divergenz zur Rechtsprechung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) unter anderem im Hinblick darauf für gegeben, dass das FG aus § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG und aus § 146 der Abgabenordnung (AO) abgeleitet hat, bei Buchung eines undifferenzierten Gesamtpostens als Ansparrücklage bedürfe es eines ausdrücklichen Hinweises in den Jahresabschlussunterlagen, wenn die erforderliche Aufschlüsselung auf die einzelnen Investitionsgüter sich aus einer nicht bei diesen Unterlagen befindlichen Auflistung ergebe.

2. Ob die Beschwerdebegründung insoweit den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, bedarf keiner Entscheidung. Denn das FG hat die Teilabweisung der Klage selbständig tragend auch damit begründet, dass die betreffende Aufschlüsselung sich nicht in den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin, sondern in einem gesonderten Ordner des Geschäftsführers bzw. in der Mandantenakte des Steuerberaters befunden habe. In Bezug auf diesen Abweisungsgrund fehlt es jedenfalls an der schlüssigen Darlegung eines Zulassungsgrundes.

a) Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache insoweit nicht, weil durch die sowohl vom FG als auch von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist, dass eine solche Auflistung außerhalb des Jahresabschlusses beachtlich sein kann, wenn sie in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und sie der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann (, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462). Anhand der Ausführungen der Klägerin ist nicht erkennbar, dass der Frage, ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen könnte.

b) Eine Divergenz zu der zitierten Rechtsprechung des BFH lässt sich den Ausführungen der Klägerin zu diesem Punkt ebenfalls nicht entnehmen. Dazu wäre es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich gewesen, einen das FG-Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des BFH in der Weise gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. etwa Senatsbeschluss vom I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840; weitere Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42). Dem werden die Darlegungen der Klägerin nicht gerecht. Sie macht geltend, das FG habe die sich aus der BFH-Rechtsprechung ergebenden Voraussetzungen im Streitfall zu Unrecht verneint. Damit macht sie eine „schlicht” unrichtige Anwendung der Senatsrechtsprechung auf den Einzelfall geltend, die eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht rechtfertigen könnte (Senatsbeschluss vom I B 50/06, BFH/NV 2007, 254).

c) Auch fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Klägerin rügt, das FG habe die Aussagen ihres Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des Aufbewahrungsortes der Auflistung in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß in den Urteilstenor —gemeint ist wohl der Urteilstatbestand— aufgenommen. Anhand der Sitzungsniederschrift vom ist eine unzutreffende Widergabe der Erklärung des Prozessbevollmächtigten nicht nachvollziehbar. Das FG hat die dort protokollierte Erklärung, die Auflistung habe sich in einem vom Geschäftsführer der A-GmbH angelegten Ordner für die Besprechung mit dem Steuerberater und in dessen Mandantenakte befunden, korrekt wiedergegeben (Urteil S. 14) und in seiner Sachverhaltswürdigung berücksichtigt. Die Klägerin bemängelt letztlich nur das Ergebnis dieser vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung, wonach sich die Auflistung nicht in den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin befunden habe, ohne insoweit aber einen Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze dartun zu können.

3. Dass das FG nicht im Einzelnen ausgeführt hat, hinsichtlich welcher der in der streitbefangenen Auflistung aufgeführten Investitionsgüter es die dortigen Angaben für hinreichend konkret hält, bietet ebenfalls keinen Grund für eine Revisionszulassung. Da vom rechtlichen Standpunkt des FG her die Klage aus den zuvor genannten Gründen insgesamt abweisungsreif war, durfte es diese Frage offenlassen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1164 Nr. 6
GAAAC-43341