Keine Rückforderung unberechtigt bezogenen Kindergeldes, wenn dieses auf Veranlassung eines Betreuers der Sozialbehörde beantragt
und bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen als Einkommen berücksichtigt worden ist
Leitsatz
Die Familienkasse ist verpflichtet, bei ihr gestellte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung inhaltlich zu prüfen und zu
bearbeiten. Dies gilt sowohl während als auch nach Abschluss des Einspruchsverfahrens.
Die Behörde kann sich der Bearbeitung eines vor Abschluss des Einspruchsverfahrens gestellten Antrages auf Aussetzung der
Vollziehung nicht dadurch entledigen, dass sie zeitgleich die Einspruchsentscheidung fertigt und im Anschluss darauf verweist,
das Einspruchsverfahren sei abgeschlossen, weswegen die Aussetzung der Vollziehung nicht mehr möglich sei.
Lagen bereits im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindergeldes die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes nicht
vor, so darf die Familienkasse bei summarischer Prüfung die Festsetzung nicht gemäß § 70 Abs. 2 EStG rückwirkend ändern. Sie
muss stattdessen gemäß § 70 Abs. 3 EStG den materiellen Fehler der Festsetzung durch Aufhebung der Festsetzung mit Wirkung
ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung folgenden Monat beseitigen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kindergeldes, das für
die Zeit davor gezahlt wurde, besteht nicht.
Einem Rückforderungsanspruch der Familienkasse stehen Billigkeitsgründe entgegen, wenn der Empfänger dadurch vermehrt sozialhilfebedürftig
würde, jedoch rückwirkend keinen Anspruch auf höhere Sozialhilfe geltend machen kann.
Fundstelle(n): NAAAC-43210
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 19.07.2006 - 7 V 18/05
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