Berücksichtigung einer Nachzahlung von Berufsausbildungsbeihilfe für das Vorjahr bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte
und Bezüge des Kindes
Leitsatz
1. Bei der Feststellung, ob der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind alle Einkünfte und Bezüge
des Kindes anzusetzen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet und bestimmt sind und die diesem
im Laufe eines Jahres zufließen. Zuflüsse und Abflüsse in anderen Jahren bleiben außer Betracht.
2. Die Nachzahlung einer Berufsausbildungsbeihilfe für das Vorjahr ist als Bezug des gesamten Jahres der Zahlung anzusehen.
Bei der Ermittlung der schädlichen Einkünfte und Bezüge ist der nach Kürzung um die anteilige Unkostenpauschale verbleibende
Nachzahlungsbetrag aufzuteilen und nur zeitanteilig anzurechnen, soweit er auf die Monate entfällt, in denen ein Kindergeldanspruch
besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1092 Nr. 14 ZAAAC-43138
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