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IWB Nr. 8 vom Seite 412

Zinsschranke entspricht Grundsätzen der Leistungsfähigkeitsbesteuerung

Berlin: (hib/VOM) Die sog. Zinsschranke, die im Zuge der Unternehmensteuerreform eingeführt werden soll, entspricht nach Auffassung der Bundesregierung den Grundsätzen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Dies teilt sie in ihrer Antwort (16/4835) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/4640) mit. Die Zinsschranke erfasst nach Darstellung der Regierung nur Erträge und Aufwendungen aus der „vorübergehenden Überlassung von Geldkapital”. Dazu zählten die Gewährung oder die Inanspruchnahme von Darlehen, nicht aber der Bezug von Dividenden. Zinsen auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis stellten keine Zinsen im Sinne der Zinsschranke dar. Skonti und Boni unterlägen ihr ebenfalls nicht. Erfasst würden jedoch Auf- und Abzinsungen des Fremdkapitals oder von Kapitalforderungen, nicht aber der Rückstellungen. Ein sog. Organkreis soll bei der Zinsschranke wie ein Betrieb behandelt werden, stellt die Regierung klar. Die Regierung weist darauf hin, dass die Zinsschranke zu günstigeren Ergebnissen für den Steuerpflichtigen führen kann. Sie verweist auf die hohe Freigrenze, den Zinsvortrag, die Regelungen im Körperschaftsteuergesetz, wonach die Gesellschafterfremdfinanz...

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