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StuB Nr. 8 vom Seite 312

Bilanzänderung nach Bilanzberichtigung

Anmerkungen zum

von Richter am BFH Prof. Dr. habil. Heinrich Weber-Grellet, München
Kernthesen
  • Eine Bilanzberichtigung ist auch zur Korrektur nicht erfasster und damit nicht verbuchter Geschäftsvorfälle vorzunehmen. Die Bilanzberichtigung beschränkt sich nicht nur auf fehlerhaft verbuchte Vorgänge.

  • Das Gesetz stellt nicht auf die Gründe der Bilanzberichtigung ab.

  • Eine kompensatorische Bilanzänderung kommt daher auch dann noch in Betracht, wenn die Nichterfassung möglicherweise auf Fahrlässigkeit beruhte. Ob das für alle Fälle gilt, vor allem auch bei vorsätzlicher Nichterfassung, sei dahingestellt.

Der Streitfall behandelt die Frage, ob die Berichtigung eines zunächst nicht gebuchten Geschäftsvorfalls zu einer korrespondierenden Bilanzänderung berechtigt.

I. Sachverhalt

Der Kläger ist bilanzierender Landwirt und erzielte in den Streitjahren (1995 und 1996) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ermittelte seinen Gewinn für das Normalwirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6. Mit notariellem Vertrag vom veräußerte der Kläger eine Restfläche seines landwirtschaftlichen Betriebes, deren Buchwert 44.816 DM betrug, zu einem Kaufpreis von 362.682 DM. Der Kaufpreis floss am auf ein privates Konto des Klägers. Diese...

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