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BFH 27.02.2007 III B 90/05, NWB direkt 17/2007 S. 4

Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags auf geschiedene Eltern

§ 33a Abs. 2 Satz 5 EStG regelt die Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags auf geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern in der Weise, dass grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte des Ausbildungsfreibetrags zusteht. Nach § 33a Abs. 2 Satz 6 EStG kann auf gemeinsamen Antrag der Eltern eine andere Aufteilung vorgenommen werden. Die Übertragung des (hälftigen) Ausbildungsfreibetrags kann auch zivilrechtlich beansprucht werden, wenn der abgebende Elternteil dadurch keine steuerlichen Nachteile erleidet.

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