BFH Beschluss v. - VIII B 131/06

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Verletzung der Amtsermittlungspflicht; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

Gesetze: FGO § 76; FGO § 96; FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdefrist die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

1. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert, hat der Kläger weder schlüssig dargetan, noch sind angesichts der Würdigung des Sachverhalts durch das Finanzgericht (FG) hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.

Für einen derartigen Mangel eines angefochtenen Urteils kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Dafür würde indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles ausreichen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

2. a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.). Ebenso fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (, BFH/NV 2006, 1121). Auch für die Darlegung des Zulassungsgrundes einer durch den BFH gebotenen Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen. Auch insoweit reicht es weder —für sich allein— aus, dass die Rechtsfrage bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, noch genügt die Behauptung, das FG habe sachlich unrichtig entschieden (, BFH/NV 2006, 1256).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Weder setzt sich der Kläger mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH noch mit dem Fachschrifttum auseinander.

3. a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung —ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG— auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).

b) Nach diesem Maßstab hat der Kläger keinen Verfahrensmangel schlüssig bezeichnet.

aa) Die Voraussetzungen für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge einer Überraschungsentscheidung (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—) sind nicht dargetan.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt und auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter —selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen— nicht zu rechnen brauchte, so dass dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts —BVerfG— vom 1 BvR 1274/92, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1999, 3326; vom 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 2122; vom X B 17/05, BFH/NV 2006, 761, m.w.N.).

Ein —fachkundig vertretener— Verfahrensbeteiligter muss somit grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag auch ohne richterlichen Hinweis entsprechend darauf einrichten.

Für den fachkundig vertretenen Kläger musste von Anfang an klar sein, dass der geltend gemachte Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch dem Grunde nach streitig war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hatte bereits in der Klageerwiderung vom beanstandet, dass bisher keine Nachweise und „die notwendigen Erläuterungen zum Verlust nach § 17 EStG” abgegeben worden seien. Auch nach Einreichung von Belegen hat das FA mit Schriftsatz vom erneut betont, der Kläger habe bisher innerhalb der vom FG gesetzten Ausschlussfrist nach § 79b FGO weder konkrete Angaben zur Entstehung des Verlustes nach § 17 EStG gemacht noch die von ihm in 1995 und 1996 geltend gemachten Kosten nachgewiesen, so dass die Verluste endgültig nicht zu berücksichtigen seien.

bb) Eine schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen —genau bezeichneten— Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des —ggf. auch unrichtigen— materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum der fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 295 der ZivilprozessordnungZPO— i.V.m. § 155 FGO; , BFH/NV 2006, 803).

Der fachkundig vertretene Kläger hat bereits nicht hinreichend dargetan, warum er nicht von sich aus entsprechende Beweismittel ordnungsgemäß angeboten hat. Das FG hat zwar nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Indes wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (, BFH/NV 2006, 1338, m.w.N.).

Nach den mehrfachen Erwiderungen des FA bestand indes offensichtlich ein Anlass für den Prozessvertreter des Klägers, auch zum Grund des geltend gemachten Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG schlüssig vorzutragen und entsprechende Nachweise zu erbringen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1176 Nr. 6
QAAAC-42639