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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 2212/05

Gesetze: AO § 69, AO § 34 Abs. 1, AO § 34 Abs. 3, AO § 35, InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 38 Abs. 3 S. 1, EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 41a Abs. 2 S. 1, GmbHG § 43, GmbHG § 64 Abs. 2, GmbHG § 35 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, StGB § 266

Bestehenbleiben der Pflicht eines GmbH-Geschäftsführers zur Abführung von Lohnsteuer auch bei Schadensersatzpflicht bzw. bei theoretischer Möglichkeit der Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter

Leitsatz

1. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH zur Steuerzahlung gem. § 69 AO entfällt nicht dadurch, dass sie (möglicherweise) mit Schadenersatzverpflichtungen gegenüber der GmbH gemäß §§ 43, 64 Abs. 2 GmbHG oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.mit § 266 StGB konkurriert.

2. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch für die im Zeitraum der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit i.S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht abgeführten Lohnsteuern, denn die bloße potentielle Anfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters im hypothetischen Fall einer Insolvenzeröffnung befreit nicht bereits bei insolvenzrechtlicher Zahlungsunfähigkeit davon, die einbehaltene Lohnsteuer an das FA abzuführen.

3. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet erst dann nicht mehr für die Steuerschulden der GmbH nach § 69 AO, wenn er nicht mehr über das Vermögen der GmbH verfügen kann, so dass ein Haftungszeitraum nicht bereits mit der Stellung des Insolvenzantrages endet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAC-42578

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Sächsisches FG, Urteil v. 13.07.2006 - 2 K 2212/05

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