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FG Köln Urteil v. - 15 K 3039/04 EFG 2007 S. 1174 Nr. 15

Gesetze: EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1EStG § 70 Abs 2AO § 8GG Art 6 Abs 1 BFVG § 7 Abs 1 EStG § 62 Abs 1 Nr 1

Kindergeld

Wohnsitz des Kindes während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zu Ausbildungszwecken, Verfassungsmäßigkeit von § 63 Abs. 1 S. 3 EStG, Spätaussiedler

Leitsatz

1.) Die Anknüpfung der Kindergeldberechtigung an einen Wohnsitz im Inland oder einem EU/EWR-Staat ist auch bei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit verfassungsgemäß.

2.) Ein Kind, das sich für Ausbildungszwecke für mehrere Jahre im Ausland aufhält, behält seinen inländischen Wohnsitz auch bei beabsichtigter Rückkehr nach Beendigung der Ausbildung nur dann bei, wenn es sich in allen unterrichtsfreien Zeiten, mindestens aber für drei Monate im Kalenderjahr, im Inland aufhält. Ob dem Steuerpflichtigen oder dem Kind die Heimreisen ins Inland finanziell möglich sind, ist unbeachtlich.

3.) § 7 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BFVG - enthält für Spätaussiedler keine klagbaren Ansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Änderung der für alle inländischen überschränkt Steuerpflichtigen geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1174 Nr. 15
RAAAC-42562

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FG Köln, Urteil v. 22.02.2007 - 15 K 3039/04

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