1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 S. 1,2 EStG 2005 sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum
Höchstbetrag von 20.000 als Sonderausgaben abziehbar. Der Gesetzgeber hat die Altersvorsorgeaufwendungen mit konstitutiver
Wirkung durch § 10 Abs. 3 S. 5 EStG den Sonderausgaben zugewiesen und hierdurch eine Sperrwirkung gegenüber der generellen
Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 EStG geschaffen.
2. Gegen die gesetzliche Zuweisung der Beiträge zur Rentenversicherung zu den Sonderausgaben und der damit einhergehenden
beschränkten Abziehbarkeit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1224 Nr. 19 DStZ 2007 S. 231 Nr. 8 DStZ 2007 S. 366 Nr. 12 EFG 2007 S. 836 Nr. 11 QAAAC-42558
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