Dokument Rückstellungen: Altersteilzeit
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Rückstellungen: Altersteilzeit
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung musste ein Arbeitgeber für Abfindungsleistungen zum Ausgleich des Nachteils der Rentenkürzung im Zusammenhang mit einer Altersteilzeitvereinbarung (sog. Nachteilsausgleich) eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung bilden. Entgegen dieser Verwaltungsauffassung hat der entschieden, dass für die Verpflichtungen zur Zahlung des Nachteilsausgleichs mangels wirtschaftlicher Verursachung in der Vergangenheit keine Rückstellung passiviert werden dürfe. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des BFH allgemein an und versagt mit die Passivierung einer Rückstellung für den Nachteilsausgleich. Sie gewährt allerdings eine Übergangsregelung für auf Basis der bisherigen Verwaltungsauffassung passivierte Rückstellungen. Diese dürfen planmäßig bis zur Auszahlung oder dem Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden.
Nach Auffassung des IDW sei es – entgegen der BFH-Rechtsprechung – handelsbilanziell geboten, den Aufwand für den Nachteilsausgleich bereits vor dem Zeitpunkt des Eintritts in die Rente durch Bildun...