BFH Beschluss v. - IX B 174/06

Verlust des Rügerechts bei verzichtbaren Verfahrensmängeln (Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs)

Gesetze: FGO § 76; FGO § 96; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Abgesehen davon, dass es für die vorgebrachten Verfahrens-rügen der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) und des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) durch das Finanzgericht (FG) an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen hinreichenden Angaben und Ausführungen (vgl. zur Sachaufklärungsrüge: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142; sowie zur Gehörsrüge: BFH-Beschlüsse vom I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom VIII B 37/05, BFH/NV 2006, 1154, unter 3.) fehlt, kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit diesen Rügen nicht mehr gehört werden. Denn bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55, m.w.N.). Der —vor dem FG rechtskundig vertretene— Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nach Erörterung der Streitsache mit der Stellung des Klagantrags rügelos zur Sache eingelassen (s. Sitzungsprotokoll) und damit sein Rügerecht verloren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1171 Nr. 6
KAAAC-42132