Verletzung der richterlichen Hinweispflicht
Gesetze: FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen zu Unrecht, das Finanzgericht (FG) habe gebotene Hinweise unterlassen (Verletzung von § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und deshalb seine Entscheidung verfahrensfehlerhaft aufgrund eines unvollständigen Sachverhaltes getroffen. Bei —wie hier— im Klageverfahren steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar (z.B. , BFH/NV 2006, 2269, m.w.N.).
2. Darüber hinaus geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor, was die Kläger im Falle des (nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises konkret vorgetragen hätten und inwiefern das angefochtene Urteil —nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG— auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. zu dieser Darlegungsvoraussetzung, z.B. , BFH/NV 2004, 339).
a) Die Kläger machen zum einen geltend, sie hätten zum Nachweis der Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, die dem FG vorliegenden Verträge (Bewirtschaftungs- und Garantievertrag) für ausreichend gehalten. Dem steht jedoch entgegen, dass der Senat diese Verträge in seinem im ersten Rechtszug ergangenen Urteil vom IX R 16/02 (BFH/NV 2003, 156) erwähnt und (dennoch) der Vorinstanz aufgegeben hat, die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger durch eine Prognose nach den von ihm (im Urteil vom IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) aufgestellten Grundsätzen zu überprüfen.
b) Auch der Vortrag im Zusammenhang mit der Ablösung der Darlehen in den Jahren 2005 und 2006 reicht zur Darlegung einer Verletzung der Hinweispflicht des FG nicht aus. Die Kläger hätten hierzu in der Beschwerdeschrift im Einzelnen ausführen müssen, aufgrund welcher objektiv erkennbaren Kriterien schon im Streitjahr 1992 feststand, dass die Darlehen —wie später geschehen— abgelöst werden würden.
c) Das Gleiche gilt, soweit die Kläger geltend machen, das FG habe sie zur Vorlage einer neuen Prognoserechnung auffordern müssen. Aus ihrem pauschalen Vorbringen ergibt sich nicht, inwieweit die von ihnen vorzulegende Prognose den Vorgaben des Urteils in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 entsprochen (und damit zu einer anderen Entscheidung des FG geführt) hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1176 Nr. 6
AAAAC-42131