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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VII 90/2004 EFG 2007 S. 847 Nr. 11

Gesetze: DBA-GB Art. III DBA-GB Art. VII Abs. 1 DBA-GB Art. VII Abs. 5 DBA-GB Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a EGV Art. 43 EGVArt. 56 EStG§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG § 2a Abs. 3

Abkommensrechtliche Behandlung von Zinsen und Sondervergütungen

Leitsatz

Eine stille Gesellschaft kann nicht Beteiligte eines Steuerrechtsstreits sein, da die stille Gesellschaft weder Organe noch Bevollmächtigte hat. Am Steuerrechtsstreit einer stillen Gesellschaft können deshalb nur der Inhaber des Handelsgeschäfts und der atypisch still beteiligte Gesellschafter beteiligt sein.

Gezahlte Darlehenszinsen sind vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einem Doppelbesteuerungsabkommen auch dann „Zinsen„ im abkommensrechtlichen Sinne, wenn sie über die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz Nr. 2 EStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA-GB sind Zinseinkünfte nicht von der deutschen Besteuerung ausgenommen.

Eine abkommensrechtliche Abgrenzung der Einkünfte ausländischer Betriebsstätten von denen des Stammhauses verstößt nicht gegen Europarecht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 847 Nr. 11
IWB-Kurznachricht Nr. 13/2007 S. 695
BAAAC-42067

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 26.11.2004 - VII 90/2004

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