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BFH 01.02.2007 VI R 77/05, StuB 7/2007 S. 281

Einkommensteuer | Vorliegen von haushaltsnahen Dienstleistungen

(1) Haushaltsnahe Leistungen i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Leistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Stpfl. ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. (2) Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.

Praxishinweise: Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 ist der Anwendungsbereich des § 35a EStG ausdrücklich auch auf bestimmte Handwerkerleistungen erweitert worden. Einer solchen Erweiterung hätte es nicht bedurft, wenn bereits vor dieser Änderung Handwerkerleistungen als „haushaltsnahe” L...

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