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BFH 20.12.2006 V R 11/06, StuB 7/2007 S. 282

Umsatzsteuer | Innergemeinschaftlicher Erwerb einer Yacht

(1) Die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb ist beendet, wenn die Yacht ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich an das Ende der Beförderung anschließende erstmalige Verwendung durch den Abnehmer hat auf den Bestimmungsort grundsätzlich keinen Einfluss. (2) Die Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist im Wesentlichen das Ergebnis einer Würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 1b Abs. 1, § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 6 Satz 1, § 3d Satz 1 UStG 1999).

Praxishinweise: Ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb wird in dem Land bewirkt, in dem sich der Gegenstand (im Streitfall die Yacht) am Ende der Beförderung befindet. Die Eintragung in ein inländisches Schiffsregis...

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