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IWB 7/2007 S. 1142

Hongkong | Berücksichtigung einer ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG (Hongkong profits tax)

Mit Wirkung ab dem ist Hongkong ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom ist damit in Hongkong auch nach dem nicht anwendbar. Die Berücksichtigung ausländischer Steuern richtet sich deshalb nach § 34c Abs. 1 EStG, d. h. es ist unter anderem Voraussetzung, dass die ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer/Körperschaftsteuer entspricht. In diesem Zusammenhang gilt für das Steuersystem Hongkongs, insbesondere für die „profits tax”, Folgendes: Die in Hongkong erzielten Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen ab dem Steuerjahr 2003/2004 einer Gewinnsteuer („profits tax”) von 17,5 %. Anschließende ...

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