Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer;
Übertragung treuhänderisch gehaltener Kommanditbeteiligungen
Bezug:
Die OFD übersendet die Unterlagen mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.
Regelung von Folgefragen zur Treuhand
Der Erlass regelt Folgefragen, die sich zu dem koordinierten Ländererlass vom (siehe o.a. Verfügung und ErbSt-Kartei der OFD Karlsruhe Karte 28 zu § 7 ErbStG) ergeben haben.
In FAIR
Diese Verfügung ergeht nur in elektronischer Form und ist in FAIR unter „Verfügungen ErbStG BewG Allgemein” eingestellt.
ANLAGE
FINANZMINISTERIUM
BADEN
- WÜRTTEMBERG
Erbschaft- und
Schenkungssteuer;
Übertragung
treuhänderisch gehaltener
Kommanditbeteiligungen
Erlass
vom , Az. 3 – S 3806/51
Nach Abstimmung mit den für Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder ist bezüglich aufgetretener Folgefragen zu dem o.g. koordinierten Ländererlass vom folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Ist im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Treuhandschaft beim Tod des Treugebers bzw. bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des (dann ehemaligen) Treuhänders eintritt, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB, sondern die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar.
Der auf eine Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft gerichtete Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB gehört stets zum inländischen Vermögen unabhängig davon, ob das Vermögen der KG, z.B. ein Grundstück, sich im Inland oder Ausland befindet.
Die im Erlass vom festgelegten Grundsätze sind auch auf Treuhandverhältnisse anzuwenden, bei denen der Treuhänder bei Abschluss des Treuhandvertrags die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an den Treugeber abgetreten hat und der Treugeber jederzeit verlangen kann, dass die Beteiligung auf ihn übertragen wird.
Das Finanzministerium bittet, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Erbschaftsteuer-Kartei aufzunehmen.
Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 3806/18 - St 341
Fundstelle(n):
TAAAC-41734