BGH Beschluss v. - IX ZB 249/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 91a; InsO § 210

Instanzenzug: AG Essen 162 IN 409/03 vom LG Essen 16a T 56/05 vom

Gründe

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet. Am hatte der vorläufige Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Die Schuldnerin hatte ihre Geschäftsräume seit dem Jahre 2000 von der Gläubigerin angemietet. Der Insolvenzverwalter benutzte sie bis Ende Februar 2004 weiter. Die Gläubigerin klagte den Mietzins für Januar und Februar 2004 in Höhe von insgesamt 14.827,46 € ein. Das Landgericht gab der Klage mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom statt. Die Gläubigerin betrieb hierauf die Zwangsvollstreckung. Am zeigte der Insolvenzverwalter erneut Masseunzulänglichkeit an.

Der Gerichtsvollzieher hat sich hierauf geweigert, einen Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin durchzuführen. Dagegen hat diese Erinnerung eingelegt. Das die Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Inzwischen hat das Oberlandesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das zurückgewiesen. Danach wurde der ausgeurteilte Betrag vom Schuldner beglichen. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Die Rechtsbeschwerde war statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Die Parteien konnten das Verfahren deshalb übereinstimmend für erledigt erklären (vgl. , ZVI 2004, 557, 558).

Nach § 91a ZPO sind die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. Die Rechtsmittel der Gläubigerin wären begründet gewesen, der Gerichtsvollzieher hätte den Vollstreckungsauftrag durchführen müssen. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO stand einer Vollstreckung nicht entgegen.

Dies ist im Verhältnis zwischen den Beteiligten mit rechtskräftig festgestellt.

Fundstelle(n):
LAAAC-41673

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein