Zufluss von Arbeitslohn durch verbilligte Leasingkonditionen mit einem Dritten
Leitsatz
1) Ein Arbeitnehmer eines Kfz.-Händlers, der von einer Bank verbilligte Leasingkonditionen erhält, die wiederum mit dem Leasinggeber
verbunden ist, der vom Arbeitgeber vergünstigt das verleaste Fahrzeug erhalten hat, hat einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn
zu versteuern.
2) Die Bewertung des Vorteils richtet sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, d.h. nach dem Vergleich der Leasingbedingungen mit
den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort.
3) Abgabeort kann nach den Umständen des Einzelfalls auch der Sitz des Arbeitgebers und nicht derjenige der Leasingbank sein.
4) Die Höhe der üblichen Preisnachlässe bestimmt sich nicht nach einem Durchschnittswert, sondern nach dem am Markt erzielbaren
günstigsten Preis.
5) Steht die tatsächliche Höhe der üblichen Preisnachlässe bei den Leasingbedingungen nicht fest, etwa weil eine Internetberechnung
nicht zu den tatsächlich gewährten Leasingkonditionen führt, sondern nur zu Beispielwerten, kann das Finanzamt den geldwerten
Vorteil schätzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 9/2007 S. 479 EFG 2007 S. 249 Nr. 4 HAAAC-41417
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