TMG § 15d

Abschnitt 5: Datenschutz [1]

§ 15d Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten [2]

Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

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PAAAC-41394

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 4 zu Abschnitt 5 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2456) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 15a zu § 15d geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 448) mit Wirkung v. .