TMG § 14a
Abschnitt 5: Datenschutz [1]
§ 14a Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger [2]
Hat ein Diensteanbieter zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.
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PAAAC-41394