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ArbG Hamburg 08.12.2006 27 Ca 21/06, NWB 14/2007 S. 111

Arbeitsrecht | Kündigung durch eine andere Person als den Betriebsinhaber

Eine mit dem Zusatz „i. A.” unterschriebene Kündigung ist formunwirksam, weil sie nicht vom Aussteller unterschrieben wurde und daher nicht das gesetzlich zwingende Schriftformerfordernis wahrt (). Im entschiedenen Fall wurde eine fristlose Kündigung durch den Assistenten der Geschäftsführung und Betriebsleiter mit dem Zusatz „i. A.” unterschrieben. Dieser war nicht der (jedoch so über der Unterschrift bezeichnete) Geschäftsführer. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für formunwirksam. Aus Sicht eines Dritten könne eine Kündigung, die „i. A.”, also im Auftrag erklärt werde, nur so verstanden werden, dass nicht der Unterzeichnende selbst, sondern der lediglich maschinenschriftlich angeführte Geschäftsführer die Künd...

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