BGH Beschluss v. - IX ZR 4/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Ansbach 2 O 535/02 vom OLG Nürnberg 9 U 2281/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Wie der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, ist hier der Schaden bereits durch Abschluss des Vergleiches am eingetreten. Die im Vergleich übernommene Freistellungsverpflichtung war für den Kläger ungünstig und entsprach zudem nicht seinen Vorstellungen. Schließt der Anwalt in Vertretung seines Mandanten einen ungünstigen Vergleich, so tritt der Schaden bereits mit dem wirksamen Zustandekommen des Vergleiches ein (vgl. n.v.; Zugehör in Fischer/Zugehör/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1345).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
OAAAC-41124

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein