BGH Beschluss v. - IX ZA 41/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 321a Abs. 4 Satz 4; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 522 Abs. 3

Instanzenzug: LG Bayreuth 34 O 826/03 vom OLG Bamberg 4 U 72/05 vom

Gründe

Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss eine Anhörungsrüge verworfen und eine Gegenvorstellung zurückgewiesen. Die Verwerfung der Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gleiches gilt für die Zurückweisung der Gegenvorstellung. Insofern hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und es konnte dies auch nicht. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Kontrolle eines die Berufung unanfechtbar zurückweisenden Beschlusses nach § 522 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO. Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
PAAAC-41115

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein