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BFH 20.03.2001 IX R 97/97

Einkommensteuer; | Zufluss von mit Scheck bezahlten Bestechungsgeldern (§§ 8, 11, 22 Nr. 3 EStG)

Zahlungen durch Scheck sind grds. mit der Übergabe des Schecks zugeflossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Zahlung (hier: Bestechungsgelder) kein Anspruch besteht (). Dazu führt der BFH aus, dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann gilt, wenn der Scheck nicht gedeckt ist oder der Empfänger sich verpflichtet hat, ihn erst später einzulösen (Hinweis auf , BStBl 1981 II S. 305). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Regelung in § 7a Abs. 2 Sätze 4 und 5 EStG, nach der mit Scheck bezahlte Anzahlungen erst zu dem Zeitpunkt aufgewendet sind, in dem der Scheck eingelöst wird. Diese Sondervorschrift soll verhindern, dass steuerliche Vergünstigungen in Form von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen durch gezielte Gestaltung...

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