BGH Beschluss v. - 4 StR 26/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 64

Instanzenzug: LG Detmold vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Angesichts der getroffenen Feststellungen hätte sich das Landgericht zur Prüfung der Frage, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist, veranlasst sehen müssen.

Der 27jährige, einschlägig vorbestrafte Angeklagte kam erstmals im Alter von 18 Jahren mit Drogen in Kontakt, rauchte anfangs Haschisch und begann nach zwei Jahren regelmäßig Heroin zu rauchen und gelegentlich zu spritzen. Nach verschiedenen Entwöhnungs- und Substitutionstherapien wurde er immer wieder rückfällig. Vor Beginn der Tatserie benötigte er eigenen Angaben zu Folge fünf bis acht Gramm Heroin täglich. Das Landgericht hat seine hochgradige Drogenabhängigkeit festgestellt und ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte sämtliche Taten beging, um durch die illegalen Drogengeschäfte seinen eigenen erheblichen Heroinkonsum zu finanzieren.

Angesichts dieser Umstände lag eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB nahe. Die unterbliebene Prüfung stellt sich deshalb als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel dar. Erwägungen zu einer Anordnung nach § 64 StGB waren nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer - rechtsfehlerfrei - von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 7 m.w.N.). Den bisherigen Urteilsfeststellungen kann trotz der Rückfälligkeit nach Entwöhnungs- bzw. Substitutionsbehandlungen auch nicht entnommen werden, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg beim Angeklagten nicht besteht (BVerfGE 91, 1 ff.).

Die unterbliebene Prüfung wird der neue Tatrichter - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) - nachzuholen haben. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Unterbringungsanordnung im weiteren Verfahren nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).

Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAC-41070

1Nachschlagewerk: nein