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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 4008/04 E EFG 2007 S. 744 Nr. 10

Gesetze: EStG § 3 Nr. 11, EStG § 3c, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, FVG § 17 Abs. 2

Aufwendungen im Rahmen des Erwerbs einer Fluglizenz können bei einer zweistufigen Flugausbildung steuerlich vollständig als Werbungskosten berücksichtigt werden

Leitsatz

  1. Soweit bei einer Fachausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (ATPL) als notwendiges Durchgangsstadium auch die Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz (PPL) erforderlich sind, sind diese - anders als Aufwendungen zum isolierten Erwerb einer PPL - als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen.

  2. Allein eine konkrete Aussicht auf steuerfreie Erstattung dieser Aufwendungen in einem späteren Veranlagungszeitraum rechtfertigt noch keine entsprechende Kürzung der Werbungskosten nach Maßgabe des § 3c EStG.

  3. Gleiches gilt jedenfalls dann, wenn eine derartige in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorweggenommenen Werbungskosten stehende steuerfreie Erstattung auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht positiv festgestellt werden kann.

  4. Die Entscheidung, ob die Deklaration einer möglicherweise als steuerfrei zu behandelnden Einnahme in einem späteren Veranlagungszeitraum Anlass zur Änderung bereits durchgeführter Veranlagungen gibt, kann nicht ohne Anregung und Mitwirkung der Finanzbehörde in ein noch nicht abgeschlossenes gerichtliches Klageverfahren vorverlagert werden. Das Gericht kann diese Umstände nicht in die Entscheidung über einen vorangegangen Veranlagungszeitraum übernehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 744 Nr. 10
MAAAC-40854

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2006 - 10 K 4008/04 E

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