BGH Urteil v. - IX ZR 180/04

Leitsatz

[1] Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG wird seit durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt.

Gesetze: StBerG § 68; BGB § 203

Instanzenzug: LG Münster 2 O 392/03 vom OLG Hamm 25 U 1/04 vom

Tatbestand

Die Revisionskläger sind die Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen S. (künftig: Erblasser). Sie haben das ausgesetzte Verfahren aufgenommen. Der Erblasser war Geschäftsführer der S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte war der steuerliche Berater des Erblassers und/oder dieser Gesellschaft; insbesondere war es seine Aufgabe, deren Jahresabschlüsse und Steuererklärungen zu erstellen.

Am , und nahm der Beklagte an Besprechungen mit dem Erblasser und dem weiteren Geschäftsführer der Schuldnerin teil. In den beiden ersten Sitzungen wurde jeweils eine "Zahlungsstockung" der Schuldnerin festgestellt. Es wurde deshalb die Erbringung weiterer Einlagen der Gesellschafter in Aussicht genommen. Die dritte Besprechung diente der Erörterung der Frage der Fortführung der Schuldnerin.

Der Erblasser leistete am ein Einlagedarlehen an die Schuldnerin in Höhe von 350.000 DM. Auf Antrag vom wurde am das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Strafverfahren wegen Konkursverschleppung gegen den Erblasser ein, das mit einem Strafbefehl beendet wurde. Außerdem wurde der Erblasser vom Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin auf Zahlung von 1 Mio. DM in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, wonach der Erblasser 120.000 DM zu erbringen hatte.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch und behaupten, diesem sei im Rahmen seiner steuerberatenden Tätigkeit der Auftrag erteilt worden, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu untersuchen und festzustellen. Der Beklagte habe jedoch bei Erstellung der Überschuldungsbilanz fehlerhafte Kriterien angewandt; die von den Gutachtern im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im Zivilprozess zugrunde gelegten Bewertungskriterien seien dem Beklagten unbekannt gewesen. Damit habe der Beklagte gegen die ihm obliegenden Pflichten aus dem Steuerberatervertrag schuldhaft verstoßen. Hätte der Beklagte bei den Besprechungen auf die schon lange bestehende Überschuldung und Konkursreife der Schuldnerin hingewiesen, hätte der Erblasser das Darlehen in Höhe von 350.000 DM nicht gewährt, das wegen seiner Qualifizierung als eigenkapitalersetzendes Darlehen nur noch nachrangig geltend gemacht werden könne. Bei rechtzeitiger Konkursantragstellung wären auch das Strafverfahren und der Zivilprozess vermieden worden. Der Beklagte wendet unter anderem Verjährung ein.

Das Landgericht hat die am eingereichte und am zugestellte Klage abgewiesen. Die Berufung des Erblassers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch in vollem Umfang weiter.

Gründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat die unterstellte Klageforderung als verjährt angesehen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG sei im Zeitpunkt der Darlehenseinlage des Erblassers am in Lauf gesetzt worden und am abgelaufen. Ob sich unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung eine weitere dreijährige Verjährungsfrist angeschlossen habe und die zwischen der Haftpflichtversicherung des Beklagten und dem Kläger in der Zeit zwischen bis geführte Korrespondenz den Tatbestand von Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB erfülle, bedürfe keiner Entscheidung. Zwar sei im Falle der Bejahung einer Sekundärverjährung die Forderung des Erblassers bei Inkrafttreten des § 203 BGB n.F. noch nicht verjährt gewesen. § 203 BGB in der seit geltenden Fassung habe aber auf § 68 StBerG keine Anwendung gefunden; vielmehr gelte diese Bestimmung nur für Ansprüche, deren Verjährung sich nach dem BGB richte.

II.

Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, wonach der dem Beklagten erteilte Auftrag in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner steuerberatenden Tätigkeit stand. In diesem Fall findet § 68 StBerG auf den geltend gemachten Anspruch zwar Anwendung. Auch dann halten jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Landgericht und Berufungsgericht sind allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG - seine Anwendbarkeit unterstellt - mit dem Zeitpunkt der Darlehenseinlage am in Lauf gesetzt wurde.

Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Schadensersatz verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist im Allgemeinen anzunehmen, sobald sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass ein Teilschaden entstanden ist, unabhängig davon, ob dieser Schaden bestehen bleibt (BGHZ 114, 150, 152; 119, 69, 72; , WM 1998, 779, 780; v. - IX ZR 246/02, NJW-RR 2004, 1358, 1360; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1343).

Die Verjährungsfrist des Primäranspruchs endete demgemäß am .

2. Die Fragen, ob sich unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung eine weitere dreijährige Frist angeschlossen hat, und ob die Parteien in der Zeit vom bis Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB über den Schadensersatzanspruch des Erblassers führten, durfte das Berufungsgericht nicht dahingestellt sein lassen. Beide Fragen sind entscheidungserheblich. Sind sie zu bejahen, ist Verjährung auch dann nicht eingetreten, wenn § 68 StBerG anwendbar ist.

a) Eine Verletzung der sekundären Hinweispflicht liegt vor, wenn ein Steuerberater trotz begründeten Anlasses die Prüfung unterlässt, ob er den Mandanten durch einen Fehler geschädigt hat, oder trotz einer solchen Prüfung den Auftraggeber nicht oder zu spät auf einen möglichen Regressanspruch gegen ihn und dessen Verjährung hinweist (BGHZ 83, 17, 22 f; 94, 380, 385; , WM 1996, 540, 541 f, v. - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; v. - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; v. - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 497; Palandt/Heinrichs, aaO Rn. 21 Überblick vor § 194; Zugehör, aaO Rn. 1396 ff; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Aufl. Rn. 910 ff).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht bisher offen gelassen. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist der Kläger (vgl. Zugehör, WM 2000 Sonderbeilage Nr. 4 S. 31). Er hat insoweit vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er ca. fünf Monate nach Darlehensgewährung, am , Konkursantrag gestellt und zuvor den Beklagten hierzu befragt habe, der auch keine Alternative hierzu gesehen habe. Außerdem sei der Beklagte mit der Verteidigung des Erblassers im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und mit dem Zivilprozess des Konkursverwalters gegen den Erblasser befasst worden. Ein entsprechendes Schreiben des Beklagten stamme vom . Diese Umstände können begründeten Anlass für den Beklagten gegeben haben zu prüfen, ob er den Kläger durch einen Fehler geschädigt hat. Insoweit fehlen die erforderlichen Feststellungen.

Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang einwendet, mit der Eröffnung des Konkursverfahrens sei das Mandat gemäß § 23 KO beendet worden, ist dies zutreffend (, ZIP 1988, 1584, 1585; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 23 Rn. 2). Ein möglicher Anlass zur Überprüfung bestand aber nach den Behauptungen der Kläger bereits vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens.

Eine Hinweispflicht kann grundsätzlich nur bis zur Beendigung des Mandats bestehen (BGHZ 94, 380, 386; , aaO; v. - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 929; Zugehör, aaO Rn. 1381; Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 917). Sie kann sich aber auch aus einem neuen Auftrag über denselben Gegenstand ergeben (vgl. , WM 1988, 629, 631; v. - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895; v. aaO S. 542; Zugehör, aaO Rn. 1383; Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 917). Ist dem Beklagten vom Erblasser vor Eintritt der Primärverjährung ein neuer Auftrag erteilt worden, sei es nunmehr auch im eigenen Namen und nicht - wie zuvor - im Namen der Schuldnerin, wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob es Pflicht des Beklagten gewesen ist, seinen jetzigen Auftraggeber auf einen Regressanspruch aus dem früheren Mandat und die drohende Verjährung hinzuweisen, wenn dieser einen Schadensersatzanspruch aus dem Vertrag der Schuldnerin mit dem Beklagten wegen eines zu seinen Gunsten wirkenden Schutzzwecks dieses Vertrages erlangt hatte.

Die Verjährungsfrist eines möglichen Sekundäranspruchs hätte mit Eintritt der Primärverjährung am zu laufen begonnen, da an diesem Tag der Schaden eingetreten ist, der durch den unterlassenen Hinweis des Beklagten auf seine Schadensersatzpflicht entstanden ist (vgl. Zugehör, aaO Rn. 1404).

b) Schloss sich an den Ablauf der Primärverjährung eine weitere Verjährungsfrist von drei Jahren an, lief diese bis . Wurde der Lauf dieser Frist gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen in der Zeit vom bis gehemmt, wird diese Zeit in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, § 209 BGB. Die Verjährung konnte sodann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintreten, § 203 Satz 2 BGB. Die Verjährungsfrist eines Sekundäranspruchs kann deshalb bei Einreichung der Klage dann nicht abgelaufen gewesen sein, wenn die Frist wegen Verhandlung der Parteien gemäß § 203 BGB ausreichend lange gehemmt war.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war § 203 BGB mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am auf § 68 StBerG anwendbar.

aa) § 68 StBerG ist mit Wirkung vom durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom aufgehoben worden (BGBl. I S. 2314). Gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gelten ab für die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche die Vorschriften des BGB. Da die Klage am eingereicht worden war, finden die Vorschriften des BGB nach näherer Maßgabe des Art. 229 §§ 6, 12 EGBGB Anwendung, wenn die Forderung am noch nicht verjährt war. Dann ist der Anspruch auch jetzt nicht verjährt, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB, Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 2 EGBGB.

bb) Bis war § 68 StBerG in Kraft. Daneben fanden ab die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eingeführten neuen Regelungen des BGB zur Verjährung für die Ansprüche Anwendung, die an diesem Tag noch nicht verjährt waren (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

(1) § 203 BGB galt ab für alle Ansprüche, deren Verjährung sich nach dem BGB richtet. Anwendbar war die Vorschrift - wie alle anderen neuen Vorschriften des BGB zur Verjährung - aber auch auf Ansprüche aus Sondergesetzen, soweit eine dortige Verjährungsregelung nicht abschließend war, sondern ausdrücklich oder stillschweigend ergänzend auf das Verjährungsrecht des BGB Bezug nahm (Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 203 Rn. 1).

(2) Eine Sondervorschrift enthielt § 68 StBerG nur zu Beginn und Dauer der Verjährungsfrist. Im Übrigen waren die allgemeinen Regeln des BGB zur Verjährung anwendbar, etwa zur Unterbrechung oder Hemmung (, NJW 1990, 326, 327 zu § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.; Zugehör, WM 2000, Sonderbeiilage Nr. 4 S. 29; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 647). Der Bundesgerichtshof hat es lediglich abgelehnt, Sondervorschriften zur Hemmung der Verjährung auf § 68 StBerG oder § 51 BRAO (ab : § 51b BRAO) anzuwenden, etwa § 852 Abs. 2 BGB a.F. ( aaO; v. - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1107) oder § 639 Abs. 2 BGB a.F. (, WM 1990, 1915, 1916; v. aaO S. 1107).

Nach Änderung der Verjährungsvorschriften des BGB waren daher ab nunmehr die neuen Verjährungsvorschriften ergänzend heranzuziehen, soweit § 68 StBerG, § 51b BRAO keine Sonderregelung enthielten. Demgemäß hat der Senat bereits ausgesprochen, dass § 202 Abs. 2, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf am bestehende Ansprüche im Sinne des § 68 StBerG anzuwenden sind (BGHZ 161, 138, 140).

Für § 203 BGB n.F. gilt nichts anderes. Die Argumente, die gegen eine Anwendung von § 852 Abs. 2, § 639 Abs. 2 BGB a.F. sprechen, sind auf § 203 BGB n.F. nicht anwendbar, nachdem durch diese Vorschrift ein allgemeiner Hemmungstatbestand geschaffen wurde (OLG Düsseldorf, OLG-Report 2006, 518; , Umdruck S. 24, nicht veröffentlicht; Vollkommer/Heinemann, aaO Rn. 647).

(3) Das Berufungsgericht meint, dass die Vorschriften außerhalb des BGB, die - wie § 68 StBerG - Sonderregelungen für die Dauer oder den Beginn der Verjährung enthielten, nicht in die Neuregelung der Verjährungsvorschriften im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts einbezogen worden seien, sondern nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers erst in einem zweiten Reformschritt überprüft und gegebenenfalls geändert werden sollten. Dies trifft zu (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 42 Anlage 3 zu Nr. 1 der Stellungnahme des Bundesrates). Die vorbehaltene Reform betraf aber nur den Inhalt der bestehen gebliebenen Sonderregelungen, hier also die Dauer und den Beginn der Verjährungsfrist. Diese Sonderbestimmungen sind für sich allein nicht ausreichend. Erforderlich ist die ergänzende Anwendung der sonstigen Bestimmungen des Verjährungsrechts, wie der Unterbrechung oder der Hemmung der Verjährung. Es ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber für die weiter bestehenden Sonderregelungen, etwa in § 68 StBerG, § 51b BRAO, eine ergänzende Anwendung des vor dem geltenden Verjährungsrechts des BGB gewollt hat. Eine derartige statische Verweisung hätte angesichts der zahlreichen systematischen Umstellungen, etwa von der Unterbrechung auf die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist, zu unerträglichen Systembrüchen im allgemeinen Verjährungsrecht geführt. Dass dieses nicht gewollt war, zeigt Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB, aber auch Abs. 2 dieser Bestimmung, der eine vollständige Umstellung von der Unterbrechung auf die Hemmung vorsieht, sofern ein Sachverhalt nach altem und neuem Recht insoweit unterschiedlich behandelt wurde.

3. Das Berufungsgericht hat § 68 StBerG angewandt, ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift festzustellen.

§ 68 StBerG ist nicht anwendbar, wenn die Pflichtverletzung, die dem Beklagten vorzuwerfen ist, keine solche aus einem Steuerberatungsverhältnis ist (vgl. §§ 1, 33 StBerG). Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe die Außenstände der Schuldnerin falsch bewertet und deshalb deren Konkursreife verkannt. Eine Bewertung von Forderungen für sich alleine genommen ist keine typische Aufgabe, die einem Steuerberater obliegt. Ob § 68 StBerG anwendbar ist, hängt davon ab, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Steuerberatungsmandats erfolgt oder einen ausreichenden Zusammenhang mit einer steuerberatenden Tätigkeit aufweist (vgl. BGHZ 115, 213, 226; , zitiert nach juris; Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 858 ff). Dies behaupten die Kläger. Der Beklagte dagegen trägt vor, ein über die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen hinausgehender Auftrag sei ihm nicht erteilt worden. Aus der Teilnahme an den Besprechungen habe sich keine rechtliche Verpflichtung für ihn ergeben, die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft zu untersuchen und Prognosen über ihre Existenzfähigkeit zu erarbeiten.

Ist ein ausreichender Zusammenhang mit einer steuerberatenden Tätigkeit nicht gegeben, wäre die kurze berufsrechtliche Verjährungsfrist des § 68 StBerG nicht anwendbar gewesen, sondern die Regelverjährung von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F., sofern die Kläger die Erteilung eines entsprechenden Auftrags beweisen. Ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am hätten die ab geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung gefunden, wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Da die Verjährungsfrist gemäß § 198 BGB a.F. mit Entstehung des Anspruchs, also am zu laufen begonnen hatte, war sie am noch nicht abgelaufen. Ab galt sodann zwar die kürzere Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Diese konnte jedoch frühestens am begonnen (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 199 Abs. 1 BGB) und nicht vor der zuvor angelaufenen 30jährigen Frist geendet haben, so dass es bei der 3jährigen Frist blieb, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Diese war bei Einreichung der Klage am jedenfalls noch nicht abgelaufen.

III.

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Liegen die Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs vor, ist maßgebend, ob die Verjährungsfrist durch Verhandlungen des Erblasser mit dem Beklagten oder dessen Haftpflichtversicherung ausreichend lange gehemmt war. Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (, NJW-RR 2001, 1168, 1169; v. - VII ZR 194/05, EWiR 2007, 5). Dafür kann zunächst genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt (vgl. , NJW 1983, 162, 163).

Dass zwischen den Parteien in der Zeit zwischen und Verhandlungen stattfanden, war in erster Instanz unstreitig. Auch das Landgericht ist in seinem Urteil hiervon ausgegangen, hat dies aber für unbeachtlich gehalten. Einzelheiten hierzu hat der Kläger freilich erst in der Berufung vorgetragen. Soweit es hierauf ankommt, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob dieser neue Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist.

2. Sofern Verjährung nicht eingetreten ist, wird das Bestehen des Anspruchs, insbesondere eine Pflichtverletzung und das Verschulden des Beklagten zu prüfen sein. Der Senat weist insoweit lediglich darauf hin, dass das Berufungsurteil insoweit widersprüchlich ist, als es einerseits den Beklagten als früheren Steuerberater des Erblassers ansieht, andererseits aber auf die Feststellungen des Landgerichts verweist, wonach der Beklagte Steuerberater der Schuldnerin war. In letzterem Fall müsste zunächst geprüft werden, ob ein Vertrag mit Schutzwirkung für den Erblasser vorlag (vgl. Zugehör, aaO Rn. 1644 ff; Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 434 ff).

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 907 Nr. 16
DStR 2007 S. 1144 Nr. 26
DStRE 2007 S. 1070 Nr. 16
NJW-RR 2007 S. 1358 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2007 S. 3760
SJ 2007 S. 43 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2008 S. 42
WM 2007 S. 801 Nr. 17
HAAAC-40607

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja