BFH Beschluss v. - XI B 141/06

Nicht Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Einführung des § 133a FGO

Gesetze: FGO § 133a; FGO § 132

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Schreiben vom beantragten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 vom . Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) wies den Antrag zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit Schriftsatz vom haben die Kläger außerordentliche Beschwerde erhoben.

Eine außerordentliche Beschwerde komme nach Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Betracht, um geltend zu machen, dass eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung auf einer bewussten oder objektiv greifbar gesetzwidrigen Anwendung von Prozessrecht beruhe. Das Finanzgericht habe die neue Vorschrift des § 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung nicht berücksichtigt.

II. 1. Der Schriftsatz der Kläger vom ist entsprechend seiner ausdrücklichen Bezeichnung als außerordentliche Beschwerde und nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO zu betrachten.

2. Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 132 FGO). Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom (BGBl I 2004, 3220) zum ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des , BFHE 121, 37, BStBl II 2006, 188; vom IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696, und vom X B 133/06, juris).

Fundstelle(n):
UAAAC-40338