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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 4826/01

Gesetze: EStG § 10b Abs. 1, EStG § 10b Abs. 4

Abgrenzung von Leistungsentgelt gegenüber Spenden im Falle von Schulgeldzahlungen über einen Förderverein

Leitsatz

  1. Verlangt der Schulträger kein Schulgeld oder setzt er dieses so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abführt, handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden.

  2. Die Richtigkeitsgewähr einer Spendenbescheinigung gilt nicht, wenn der Spender die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAC-40281

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.03.2005 - 8 K 4826/01

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